Die Frau bezeichnete sich selbst als „geübte und erfahrene Reiterin“. Da sie kein eigenes Pferd hatte, lieh sie sich des öfteren das einer anderen Reiterin aus. Mit deren Erlaubnis wollte sie das Tier in einem Anhänger mit ins Umland nehmen.

Doch das Pferd wollte nicht in den Hänger einsteigen und bockte. Nur mit großer Mühe gelang es, das Tier in den Anhänger zu bugsieren. Einige Tage später lief das gleiche Theater ab. Die Frau glaubte, wenn sie mit dem Pferd das Verladen üben würde, werde es sich schon an den Hänger gewöhnen. Doch das war ein folgenschwerer Irrtum: Das Pferd schlug aus und traf die hinter ihm stehende Frau im Bauch.

Dafür wollte diese die Tierhalterin in Haftung nehmen.

Das Gericht winkte ab. Ihr eigenes Verschulden wiege so schwer, dass die Haftung der Tierhalterin dahinter vollständig zurücktrete. Wer sich mit Pferden auskenne, wisse auch, dass er sich in Stressituationen nicht direkt hinter ein Tier stellen dürfe.

Angesichts der Erfahrungen beim Verladen habe der Reiterin klar sein müssen, dass das Tier unkontrolliert und spontan reagieren konnte. Offenkundig sei das Besteigen des Anhängers für das Pferd eine schwierige und stressige Aktion gewesen. Daher hätte die Reiterin mit Angst- oder Panikreaktionen rechnen und äußerste Vorsicht walten lassen müssen.

(Urteil OLG Düsseldorf v. 29.09.2005 – 5 U 21/05)