Wer im  Außenbereich einen Viehunterstand  bauen will, wird dafür nur eine Genehmigung erhalten, wenn er ein „priviligierter Landwirt“ ist. Ein Gerichtsurteil sagt nun aus, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind.

 

Ein Viehunterstand im Außenbereich darf nur von einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB priviligierten Landwirt errichtet werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg in einem jüngst veröffentlichten Beschluß vom 31. März 2009 (Az: 1 LA 348/07) entschieden.

Derjenige, der die Priviligierungsvoraussetzungen nicht erfülle, erhalte auch keine Baugenehmigung, weil ein Viehunterstand  etwa  wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung beziehungsweise seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB).

 

Im konkreten Fall war dem Kläger die baurechtliche Priviligierung seines Betriebes abgesprochen worden. Zwar betrieb er auf einer Fläche von 17 ha mit 24 Mutterkühen Landwirtschaft in nicht unerheblichem Umfang. Trotzdem wurde die Priviligierung verneint, weil der Kläger die Dauerhaftigkeit des Betriebes nicht darlegen konnte.

 

Hofnachfolger muß gesichert sein

 Dem 70-jährigen Kläger war es nämlich nicht möglich, einen potenziellen Hofnachfolger und damit eine Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit seines Betriebes nachzuweisen. Der Kläger hatte weder ein Familienmitglied noch eine andere dritte Person benennen können, die willens und in der Lage wäre, den Betrieb fortzuführen. Aber ohne konkrete Hinweise auf einen potenziellen Nachfolger konnte nicht von Dauerhaftigkeit des Betriebes ausgegangen werden.

Darüber hinaus konnte der Kläger auch nicht nachweisen, dass sich seine Betätigung wirtschaftlich trägt. Dabei sind nur aus dem Betrieb erwirtschaftbare Gewinne zu betrachten, vorhandenes „anderes“ Kapital ist nicht zu berücksichtigen. Über die Frage, ob der Umfang der landwirtschaftlichen Betätigung bezüglich Flächenausstattung und Tierbesatz für einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Baurechts ausreicht – ob der Umfang also über die sogenannte Liebhaberei hinausgeht – musste das Gericht damit nicht mehr entscheiden.

Das Gericht bestätigte damit die ständige Rechtssprechung, dass eine Vielzahl von Elementen  Voraussetzung für einen priviligierten landwirtschaftlichen Betrieb ist.

 

Priviligierung setzt einiges voraus

Neben einer hinreichenden und dauerhaften Ausstattung von Flächen müssen auch entsprechende Tiere und/oder Maschinen zur Bewirtschaftung der Flächen vorhanden sein. Ferner muß sich das Unternehmen wirtschaftlich tragen. Es muß also eine auf Dauer angelegte Wirtschaftseinheit vorliegen, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Dieses Merkmal dient insbesondere der Abgrenzung zur Hobbyhaltung.

Weitere Indizien neben der Betriebsgröße (Fläche, Tierbestand, Inventar) sind die Ausbildung und Eignung des Inhabers, ein geeigneter Nachfolger und die bisherige Betriebsentwicklung. Letztere muß ernsthaft und verkehrsüblich und zudem wirtschaftlich sinnvoll sein. Von einer wirtschaftlich sinnvollen Betätigung geht das Bundesverwaltungsgericht dann aus, wenn es sich um eine „ehrliche, auf die Dauer berechnete lebensfähige Planung handelt, bei der ein vernünftiges Verhältnis der zugeordneten Bauten zum Umfang und zur Betriebsform des mit damit verbundenen Vorhabens gewahrt bleibt“.

 

„Weidehaltung“ ist keine Kategorie

Da im konkreten Fall also nicht von einer Priviligierung ausgegangen werden konnte, hatte das Gericht weiter zu prüfen, ob das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zulässig sei. Das OVG Lüneburg hat dabei bezweifelt, dass zwischen den Kategorien „landwirtschaftlicher Betrieb“ und „Liebhaberei“ noch eine weitere Kategorie der „Weidetierhaltung“  besteht, die nach Umfang und Arbeitsaufwand über eine bloße Freizeitbeschäftigung erheblich hinausgeht. Denn wegen der mangelnden, auf Generationen berechneten Dauerhaftigkeit und der zweifelhaften Gewinnaussichten kann der Betrieb nicht als landwirtschaftlicher Betrieb anerkannt werden, der überhaupt eine Existenzberechtigung hätte. So vertrat das Gericht die Auffassung, dass die „Liebhaberei“ nicht im Widerspruch dazu stehe, dass hierfür bisweilen erhebliche finanzielle Mittel eingesetzt werden, über die ein auf Broterwerb gerichteter landwirtschaftlicher Betrieb gar nicht verfügen würde.

Die reine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit werde jedoch durch Vorschriften gerade nicht begünstigt. Andernfalls wäre es möglich, die Priviligierung schlicht zu erkaufen.

Das Gericht folgte auch nicht der Auffassung des Klägers, wonach eine Genehmigung notwendig sei, um eine „zunehmende Sozialbrache“ oder eine „Verödung der Kulturlandschaften“ zu vermeiden. Unter Berufung auf das Bundesverwaltungsgericht sieht das OVG kein generelles Interesse der Allgemeinheit, einer Verödung der Landschaft entgegenzuwirken, das für priviligierungsbegründend erachtet wird.  Zu berücksichtigen sei vielmehr, dass umgekehrt ein öffentliches Interesse daran bestehe, dass die Landschaft nicht zersiedelt werde.

Das Gericht verkennt ausdrücklich nicht, dass der Herausfall von Flächen aus der landwirtschaftlichen Nutzung auch negative Folgen haben kann. Dies begründet jedoch kein öffentliches Interesse daran, undifferenziert einer Nichtbewirtschaftung ehemals landwirtschaftlicher Flächen durch Bebauung entgegenzuwirken.

 

Tierschutz allein reicht nicht

Die Entscheidung Privater, an bestimmter Stelle nicht priviligierte aber aufwendige Weidewirtschaft zu betreiben, werde in aller Regel nicht von der Absicht geleitet, in einem solchen Konflikt die für die Landschaft „richtige“  Lösung zu finden, sondern von (zufälligen) wirtschaftlichen Gegebenheiten. Das Gericht lehnt dies ausdrücklich ab, weil es im Ergebnis nur darauf hinauslaufen würde,  „dass derjenige, der sich eine Liebhaberei besonders viel kosten lässt, sich damit Genehmigung für die Bebauung des Außenbereichs praktisch „erkaufen“ könne.

Auch die Zulassung eines nichtpriviligierten Vorhabens allein au8s Gründen des Tierschutzes kommt nicht in Betracht. Die private Entscheidung, an einer bestimmten Stelle Tiere zu halten, sei der baurechtlichen Beurteilung nicht vorgegeben, sondern habe ihrerseits die baurechtlichen Gegebenheiten zu respektieren.

Das Gericht stellte fest :“ Ist eine Tierhaltung im Außenbereich ohne Schutzhütte tierschutzrechtlich nicht angängig, muß der Halter auf sie ganz verzichten oder die Tierhaltung auf ein Grundstück verlegen, auf dem entsprechende Baulichkeiten zulässig sind.“

Das Gericht bleibt mit dem Beschluß der ständigen Rechtssprechung treu, dass ein priviligierter landwirtschaftlicher Betrieb nur dann vorliegt, wenn unter anderem auch die Dauerhaftigkeit durch eine entsprechende Betriebsnachfolge gesichert ist. Zudem schiebt es ausdrücklich der Möglichkeit einen Riegel vor, durch (außerlandwirtschaftliche) erhebliche Geldmittel sich eine Priviligierung quasi zu erkaufen.

 

Fazit

Ein Viehunterstand, egal für welche Tierart, im Außenbereich darf nur von einem priviligierten Landwirt errichtet werden. Derjenige, der die Priviligierungsvoraussetzungen nicht erfüllt, erhält keine Baugenehmigung.

Zu diesen Voraussetzungen zählt, dass es einen potenziellen Nachfolger für den Betrieb gibt, der auch willens ist, ihn fortzuführen. Es müssen entsprechende Tiere und/oder Maschinen zur Bewirtschaftung der Flächen vorhanden sein. Ferner muß eine Gewinnerzielungsabsicht und damit eine Abgrenzung zur Hobbyhaltung vorliegen.  Neben der Ausbildung und Eignung des Inhabers ist die bisherige Betriebsentwicklung von Bedeutung. Sie muß ernsthaft, verkehrsüblich und wirtschaftlich sinnvoll sein.

Auch die Zulassung eines nichtpriviligierten Vorhabens allein aus Gründen des Tierschutzes kommt nicht in Betracht.