Eine Gemeinde plante einen Festumzug mit Musik, Oldtimern und Reitern. Das Landratsamt hatte die Veranstaltung mit einer Auflage genehmigt: „An den vorgesehenen Wendeschleifen des Festumzuges dürfen die Pferde nicht direkt Oldtimern oder einer spielenden Blaskapelle begegnen.“ So wurde es auch auf der Gemeinderatssitzung abgesprochen. Doch beim Umzug kam es ganz anders.

Eine spielende Kapelle versetzte ein Pferd in Panik, obwohl es nicht zum ersten Mal an einem Umzug teilnahm und zudem geführt wurde. Das Tier scheute, stürzte und warf dabei die Reiterin ab. Beide verletzten sich. Von der Gemeinde verlangte die Reiterin Schadenersatz für die Unfallfolgen.

Zu Recht, wie das Gericht entschied. Die Veranstalterin habe die Auflagen des Landratsamtes missachtet. Um die Begegnung von Pferden mit Fahrzeugen oder Musikern zu verhindern, hätte die Gemeinde entweder die Teilnehmerzahl begrenzen oder eine größere Wendeschleife wählen können. Die Reiterin treffe kein Mitverschulden. Ihr Pferd sei erwiesenermaßen „festzugstauglich“. Hätte die Frau versucht, aus der Reitergruppe auszuscheren, hätte dies das Risiko nicht verringert. In einer kritischen Situation sei ein Pferd vom vertrauten Reiter immer noch eher zu kontrollieren als von einer Begleitperson am Zügel.

(Urteil OLG München vom 28. 06.2007 – IU 5353/06)