Erweist sich ein verkauftes „lammfrommes“ Pferd beim neuen Pferdebesitzer nicht als ruhig und auch nicht für die Kinder geeignet, weil es störrisch und nervös ist, ist das Pferd mangelhaft. Der Pferdekäufer kann dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung setzen, um den Kaufvertrag wirksam rückabzuwickeln. Nach Auffassung der Richter kommt auch eine Nachschulung des Pferdes mittels einer qualifizierten Therapie in Betracht, um so die Defizite des Pferdes zu beheben.

(OLG. Koblenz AZ.:5 U 900/08)