Zwei Pferdebesitzer tauschten ihre Tiere, einen Wallach gegen eine Stute. Die Stute litt an einer periodischen Augenentzündung, wie die neue Besitzerin zwei Monate nach dem Handel feststellen musste. Sie brachte das Pferd zum Tierarzt und forderte vom Vorbesitzer Schadenersatz für die Behandlungskosten. Hier gelten die beim Kauf üblichen Grundsätze für Gewährleistung, urteilten die Richter. Wenn die erworbene Ware mangelhaft sei, müsse der Käufer dem Verkäufer Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen (Nacherfüllung).
Die Besitzerin der Stute hätte dem Vorbesitzer dafür eine angemessene Frist setzen müssen. Erst wenn dies ohne Erfolg bleibe, dürfe der Käufer den Mangel selbst beseitigen und Schadenersatz verlangen. Anders läge der Fall, wenn es um eine eilige Notfallmaßnahme gegangen wäre, die aus Gründen des Tierschutzes nicht aufgeschoben werden konnte. Das treffe hier aber nicht zu: Die Stute sei erst ein halbes Jahr nach Entdecken der Krankheit operiert worden. Der frühere Besitzer habe weder die Krankheit zu verantworten noch die Tatsache, dass er das Pferd nicht selbst zum Tierarzt bringen konnte. Daher habe die Tierhalterin keinen Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten.
(Urteil des BGH vom 07.12.2005-VIIIZR 126/05.)