Wird ein Pferd ausdrücklich als „Beistellpferd zu Liebhaberzwecken“ verkauft, so hat der Pferdekäufer keine Sachmängelhaftungsansprüche, wenn das Tier laut Röntgenbefund für eine Nutzung als Turnierpferd ungeeignet ist. Mit dieser Beschaffenheitsvereinbarung haben die Vertragsparteien eine Regelung getroffen, dass das Pferd lediglich als Gesellschafter für andere Artgenossen verwendet werden soll. Als Beistellpferd ist das Tier trotz Krankheit geeignet.

(LG. Braunschweig, Az.: 6 S 149/04)